Neu in Kraft
Frage von Frau J. S.: Ich bin Beraterin in einer regionalen Aids-Hilfe und möchte gern wissen, ob auf das neue Jahr hin gesetzliche Änderungen im Bereich der Sozialversicherungen in Kraft getreten sind.
Dr. iur. Caroline Suter antwortet:
Auf 1. Januar 2023 wurden einige revidierte Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht in Kraft gesetzt. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:
AHV/IV
Die AHV- und IV-Renten wurden per Januar 2023 an die aktuelle Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,5 Prozent erhöht. Für Personen mit vollständiger Beitragsdauer bedeutet dies eine Erhöhung der vollen Minimalrente um CHF 30.– pro Monat (von CHF 1195.– auf CHF 1225.–) und der vollen Maximalrente um CHF 60.– pro Monat (von CHF 2390.– auf CHF 2450.–). Diese Revision, die in der Regel alle zwei Jahre erfolgt, wird im Lauf des Jahres nochmals angepasst. In der Wintersession haben National- und Ständerat eine Motion angenommen, die eine vollständige Anpassung der AHV- und IV-Renten sowie der Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen an die Teuerung verlangt. Es ist davon auszugehen, dass die da-zu notwendigen Gesetzesanpassungen in der Frühjahrssession 2023 vorgenommen und die Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt werden.
- Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nicht- erwerbstätige und für Selbstständigerwerbende wurde von CHF 502.– auf CHF 514.– erhöht.
- Nach geltendem Recht erhalten verwitwete Männer eine Witwerrente, solange ihre Kinder unter 18 Jahre alt sind. Witwen hingegen erhalten die Rente auch dann, wenn die Kinder bereits erwachsen sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies im Herbst 2022 als diskriminierend beurteilt. Das BSV hat deshalb eine Übergangsregelung geschaffen und die Ausgleichskassen angewiesen, Witwern mit Kindern gleich zu behandeln wie Witwen mit Kindern, sodass die Witwerrente nicht mehr mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes erlischt. Auch Männer, die nach dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes verwitwen, erhalten neu eine Witwerrente. Diese Übergangsregelung gilt bis zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen.
Ergänzungsleistungen
Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf wurde für Alleinstehende um CHF 490.– erhöht und beträgt neu CHF 20 100.– pro Jahr. Der Betrag für verheiratete und eingetragene Paare wurde um CHF 735.– erhöht und liegt neu bei CHF 30 150.– pro Jahr. Des Weiteren wurden die Mietzinsmaxima bei den anerkannten Ausgaben um 7 Prozent erhöht.
Berufliche Vorsorge
Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge liegt neu bei CHF 22 050.– pro Jahr (bisher CHF 21 510.– pro Jahr). Der Ko ordinationsabzug wurde von CHF 25 095.– auf CHF 25 725.– angehoben.
Erwerbsersatzordnung
Neu haben erwerbstätige Adoptiveltern Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsuraub. Dieser wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Voraussetzung ist, dass das Kind zum Zeitpunkt der Adoption jünger als vier Jahre ist.