Leistungen der Invalidenversicherung bei Suchtkrankheiten
Herrn T. L. Ich bin HIV-positiv, leide an einer Suchterkrankung und habe deshalb vor mehreren Jahren eine IV-Rente beantragt. Mein Gesuch wurde damals abgelehnt mit der Begründung, dass die Sucht keinen Invaliditätsgrund darstelle und das HIV gut unter Kontrolle sei. Meine Psychiaterin hat mich nun darauf hingewiesen, dass Suchterkrankungen neu als Invaliditätsgrund anerkannt

Dr. iur. Caroline Suter
Bis 2019 hielt die Rechtsprechung des Bundesgerichts fest, dass Suchterkrankungen als solche (sogenannt primäre Suchterkrankungen) nicht zu einer Invalidität im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes führen können. Gerichte und IV-Stellen gingen davon aus, dass eine süchtige Person ihren Zustand selber verschuldet habe und ihre Abhängigkeit sowie die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit jederzeit mit einem Entzug überwinden könne. Nur wenn die Suchterkrankung aufgrund einer Krankheit entstanden war (sekundäre Suchterkrankung) oder die Sucht eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatte (primäre Suchterkrankung mit invalidisierenden Folgeschäden), konnte sie Leistungen der Invalidenversicherung auslösen. Diese Rechtsprechung war sehr umstritten, widersprach sie doch den Erkenntnissen der Medizin, die den Suchterkrankungen seit Längerem Krankheitswert zuerkannte.
Mit Entscheid vom Juli 2019 hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis geändert. Der zu beurteilende Fall handelte von einem Fahrzeugschlosser, der aufgrund der Einnahme angstlösender und beruhigender Substanzen nicht mehr in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die IV-Stelle und das kantonale Sozialversicherungsgericht verneinten in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung eine IV-Rente, obwohl die Gutachter bestätigten, dass der Mann aufgrund des Substanzkonsums nicht mehr arbeitsfähig war und seit Längerem therapeutisch begleitet wurde. Das Bundesgericht kam nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin zum Schluss, dass an der bisherigen Praxis nicht festzuhalten sei, dass also eine Leistungspflicht der IV nicht von vornherein verneint werden dürfe, wenn eine Suchterkrankung vorliege. Vielmehr sei wie bei anderen psychischen Störungen in jedem Fall eine Einzelabklärung erforderlich.
Es muss fachärztlich untersucht werden, ob das Ausmass der Sucht tatsächlich einen Gesundheitsschaden darstellt und ob die betroffene Person deswegen (teil-)erwerbsunfähig ist. Können diese Fragen bejaht werden, wird in einem weiteren Schritt geprüft, ob die Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht aktiv an zumutbaren medizinischen Behandlungen teilnimmt. Ist dies der Fall, dürfen IV-Leistungen nicht mehr verweigert werden.
Demzufolge können Sie sich erneut bei der IV anmelden. Ihre Psychiaterin sollte nachweisen, dass eine Suchterkrankung besteht, und darlegen, inwiefern diese zu funktionellen Leistungseinschränkungen mit Auswirkung auf Ihre Arbeitsfähigkeit führt. Des Weiteren sollten Sie bereit sein, weiterhin an zumutbaren medizinischen Behandlungen teilzunehmen