Datenschutz in der Sozialhilfe
Frage von Frau P. T.: Ich beziehe Sozialhilfe. Anlässlich eines Umzugs erhielt ich Einblick in mein Dossier. Ich stellte fest, dass in den Notizen festgehalten wurde, dass ich HIV-positiv und psychisch krank sei. Auch meine Befindlichkeiten wurde detailliert festgehalten. Was kann ich tun?

Dr. iur. Caroline Suter antwortet:
Im Rahmen einer Sozialberatung, verbunden mit der Ausrichtung von Sozialhilfe, werden die Bedürfnisse der berechtigten Person in Zusammenarbeit mit dem Sozialhilfepersonal abgeklärt. Dabei ist die hilfsbedürftige Person verpflichtet, wahrheitsgetreu über diejenigen Sachverhalte Auskunft zu geben, die zur Abklärung des Anspruchs auf Sozialhilfe notwendig sind. Dazu gehören unter anderen Informationen zu den familiären und finanziellen Verhältnissen, der Arbeitsfähigkeit sowie der Gesundheit. Obwohl das Sozialhilfepersonal der beruflichen Schweigepflicht untersteht, heisst das nicht, dass es beliebig viele Daten erheben und in den Akten dokumentieren darf.
Die kantonalen Datenschutzbestimmungen halten fest, dass lediglich diejenigen Daten gesammelt werden dürfen, die zur Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Aufgabe unentbehrlich sind. Dies entspricht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bzw. der «schlanken Aktenführung», das allen Datenschutzbestimmungen zugrunde liegt. Den kantonalen Bestimmungen unterstehen alle von der Gemeinde oder dem Kanton angestellten Personen der Sozialen Arbeit. Das bedeutet, dass zum Beispiel im Fall von Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung die Diagnose im Dossier nicht festgehalten werden darf, selbst wenn die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter aufgrund des Vertrauensverhältnisses die Diagnose kennt. Ebenso wenig ist es gesetzeskonform, die jeweilige Tagesform der Klientin oder des Klienten im Dossier festzuhalten.
Die in Ihren Akten entdeckten Gesprächsnotizen enthalten Details zu Ihrem Gesundheitszustand sowie Ihrer momentanen Befindlichkeit, die zur Abklärung Ihres Sozialhilfeanspruchs nicht notwendig sind. Dadurch wurden die Grundsätze des Datenschutzes seitens Ihrer Sozialbetreuung nicht beachtet und Sie in Ihrer Persönlichkeit verletzt. Sie haben demzufolge ein schützenswertes Interesse und können verlangen, dass die Gesprächsnotizen berichtigt und/oder die unerlaubt gesammelten Informationen gelöscht werden. Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag an den Inhaber der Datensammlung (hier die zuständige Sozialbehörde) stellen.
Im Kapitel Datenschutz unseres Rechtsratgebers «Alles, was Sie zu HIV und Recht wissen müssen» finden Sie zusätzliche Informationen und eine Mustervorlage.