Auslandreisen mit HIV : Aids-Hilfe Schweiz

Auslandreisen mit HIV

Das Reisen eröffnet die Möglichkeit, neue Horizonte zu entdecken. Neben der Wahl des Reiseziels, der Unterkunft und der Aktivitäten sind bei der Planung auch rechtliche Aspekte zu beachten. Dazu gehören beispielsweise die Einreise- bestimmungen des Ziellands, die Einfuhr von Medikamenten und der Versicherungsschutz im Krankheitsfall oder bei unbezahltem Urlaub.

Dr. iur. Caroline Suter | Juli 2023

Einreisebeschränkungen

Bis vor wenigen Jahren gab es in vielen der weltweit rund 195 Staaten Einreise- und/oder Aufenthaltsbeschränkungen für Menschen mit HIV, prominentestes Beispiel waren bis 2009 die USA. Hintergrund dieser Restriktionen war und ist die überholte Vorstellung, auf diese Weise die Ausbreitung des HI-Virus eindämmen zu können. Solche Beschränkungen sind diskriminierend und ökonomisch nicht vertretbar, da sie nicht zuletzt die berufliche Mobilität einschränken. Dank intensiver Lobbyarbeit von UNAIDS und HIV-Organisationen weltweit hat sich die Situation in den letzten Jahren verbessert. Dennoch bestehen nach wie vor in rund 40 Ländern oder Territorien Restriktionen. Die meisten betreffen die Wohnsitznahme und Aufenthalte im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit oder einem Studium. Vor einer Reise in ein Nicht-EU-Land empfiehlt sich in jedem Fall ein Besuch der hilfreichen Website www.hivtravel.org. Dort sind für jedes Land die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Zusammenhang mit HIV aufgelistet. Bei den Informationen zu den einzelnen Ländern ist das Datum der letzten Aktualisierung jeweils am Ende der Seite angegeben. Auch UNAIDS bietet unter https://travelrestrictions.unaids.org eine Übersicht. Sind die Informationen auf diesen Seiten unklar oder nicht aktuell, kann die jeweilige Botschaft oder die Schweizer Vertretung im Zielland kontaktiert werden. Diese Anfragen können auch anonym gestellt werden.

Mitnahme von Medikamenten

Bei Reisen in Länder ohne Einreisebeschränkungen sollten die HIV-Medikamente nach Möglichkeit im Handgepäck mitgenommen werden, da es immer wieder vorkommt, dass das aufgegebene Gepäck fehlgeleitet wird oder verloren geht. Bei längeren Aufenthalten empfiehlt es sich zudem, die Zollbestimmungen der jeweiligen Destination bezüglich der Einfuhr von Medikamenten zu prüfen. Denn auch für Medikamente des persönlichen Bedarfs kann die Einfuhrmenge beschränkt sein. Sinnvoll ist auch, ein ärztliches Attest in englischer Sprache mitzuführen, aus dem hervorgeht, dass Sie regelmässig auf die Einnahme der Medikamente angewiesen sind. Ein Musterformular findet sich im Rechtsratgeber der Aids-Hilfe Schweiz, den Sie unter shop.aids.ch herunterladen können.

Bei Reisen in Länder mit HIV-spezifischen Einreisebeschränkungen sollten die HIV-Medikamente in den neutralen Behälter eines rezeptfreien Medikaments umgefüllt werden. Ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass das Medikament dringend benötigt wird, sollte unbedingt mitgeführt werden. Anstelle von HIV sollte jedoch ein anderer medizinischer Grund angegeben werden, z. B. Bluthochdruck. Aufgrund der in den letzten Jahren verschärften Sicherheitskontrollen an den Flughäfen wird das Handgepäck häufiger durchsucht. Dies birgt die Gefahr, dass mitgeführte Medikamente leichter entdeckt werden. Werden sie im aufgegebenen Gepäck transportiert, besteht das Risiko, dass sie verloren gehen oder dass man einige Zeit auf sie warten muss. Deshalb sollte immer ein Vorrat im Handgepäck mitgeführt werden.
Da es immer mal vorkommen kann, dass sich die Rückreise unerwartet verzögert, ist es ratsam, zusätzliche Medikamente einzu-
packen. Sollten die Medikamente trotzdem im Ausland ausgehen, können Sie sich bei den UNAIDS-Ländervertretungen nach Adressen von Behandlungszentren erkundigen. Die Hinweise zur Mitnahme von Medikamenten gelten auch für Personen, die eine PrEP einnehmen.

Krank im Ausland

Aufenthalt in der EU/EFTA oder im UK
Wer in der Schweiz krankenversichert ist, erhält von seiner Krankenkasse eine Europäische Krankenversicherungskarte. Diese gibt Anspruch auf medizinisch notwendige und unvorhergesehene Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem EU/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich. Gegen Vorweisung der Karte werden die Kosten in der Regel vom Versicherungsträger des Reiselands übernommen, der diese von der schweizerischen Krankenversicherung zurückfordert. Die Kostenbeteiligung (Selbstbehalt) richtet sich nicht nach der schweizerischen Krankenversicherung, sondern nach den Bestimmungen des Reiselands und ist in der Regel vor Ort zu bezahlen. Dafür entfällt die Eigenbeteiligung in der Schweiz. Die im Ausland bezahlte Kostenbeteiligung wird denn auch nicht an Franchise und Selbstbehalt in der Schweiz angerechnet. Auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG www.kvg.org sind unter der Rubrik «Privatpersonen – Aufenthalt in der EU/EFTA oder im UK – Informationen zu den Ländern» die Eigenbeteiligungen in den einzelnen Ländern aufgeführt.

Die Europäische Versichertenkarte sollte man immer bei sich tragen. Bei Verlust oder Vergessen der Karte kann im Schadenfall bei der Krankenkasse per Telefon oder E-Mail eine Ersatzbestätigung angefordert werden.


Aufenthalt ausserhalb EU/EFTA/UK
Bei Reisen ins aussereuropäische Ausland übernimmt die schweizerische Krankenversicherung in Notfällen die Behandlungskosten bis maximal zum doppelten Betrag, der für die gleiche Behandlung im Wohnkanton vergütet würde. Je nach Land können die Kosten für medizinische Behandlungen deutlich höher sein als in der Schweiz, so zum Beispiel in den USA, Kanada, Japan oder Australien. Für Reisen in solche Länder kann sich der Abschluss einer Reiseversicherung als sinnvoll erweisen. Da es sich um eine private Versicherung handelt, werden Behandlungskosten für vorbestehende Krankheiten, z. B. im Zusammenhang mit HIV, in der Regel nicht übernommen. Lesen Sie vor dem Abschluss einer solchen Versicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) genau durch, um zu wissen, was übernommen wird und was nicht. Die Behandlungskosten müssen im Allgemeinen vor Ort beglichen werden und werden nach der Rückkehr in die Schweiz zurückerstattet.
Wenn Sie einen vorübergehenden Auslandaufenthalt von einem Jahr oder länger planen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse über einen Verbleib in der Versicherung verhandeln. Bei einer Auswanderung ist diese Möglichkeit ausgeschlossen. Wer eine Zusatzversicherung hat, kann diese in der Regel bis zu fünf Jahre sistieren. Voraussetzung ist, dass die AVB dies vorsehen. Bis zur Rückkehr in die Schweiz ruht dann die Zusatzversicherung, d. h., sie erbringt während des Auslandaufenthalts keine Leistungen. Nach der Rückkehr in die Schweiz können Sie die Versicherung zu den gleichen Bedingungen wieder aufnehmen. Dies ist wichtig, da es sonst nicht mehr möglich ist, mit einer HIV-Diagnose eine Zusatzversicherung abzuschliessen.

Besonderheiten bei unbezahltem Urlaub

Obwohl es in der Schweiz keinen gesetzlichen Anspruch gibt, gewähren viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden auf Antrag unbezahlten Urlaub. Während eines unbezahlten Urlaubs bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, die Plichten von Arbeitgeber (Lohnzahlung) und Arbeitnehmer:in (Arbeitsleistung) ruhen jedoch. Für jeden vollen Monat unbezahlten Urlaubs verkürzt sich der Ferienanspruch um einen Zwölftel. Die berufliche Auszeit hat auch Auswirkungen auf die Versicherungen, die es unbedingt zu beachten gilt.

Unfallversicherung
Bei Arbeitsverhältnissen von mehr als acht Stunden pro Woche sind die Arbeitnehmenden über den Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. 31 Tage nach dem letzten Arbeitstag bzw. nach der letzten Lohnzahlung erlischt die obligatorische Unfallversicherung. Damit Sie weiterhin gegen Unfälle versichert sind, können Sie bei der Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers eine sogenannte Abredeversicherung abschliessen und so Ihren Versicherungsschutz verlängern. Die Versicherungsdauer beträgt maximal 180 Tage. Dauert der unbezahlte Urlaub länger, kann der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle in die Grundversicherung integriert werden.

Krankentaggeldversicherung
Während eines unbezahlten Urlaubs erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei einigen Versicherungen besteht jedoch die Möglichkeit, den Versicherungsschutz während des unbezahlten Urlaubs aufrechtzuerhalten oder für diese Zeit in die Einzeltaggeldversicherung zu wechseln. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber.

AHV, IV, EO
Ohne Lohnzahlung werden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Unbezahlter Urlaub kann daher zu Beitragslücken führen, die es zu vermeiden gilt. Kontrollieren Sie anhand der Lohnabrechnungen, ob Sie den AHV/IV-Mindestbeitrag von 514 Franken (Stand 2023) erreicht haben. Oder erkundigen Sie sich nach Ihrer Rückkehr bei der Ausgleichskasse (https://www.ahv-iv.ch). Allfällige Beitragslücken können bis zu fünf Jahre rückwirkend nachbezahlt werden.

Berufliche Vorsorge
Bei einem unbezahlten Urlaub endet der Risikoschutz gegen Invalidität und Tod infolge von Krankheit oder Unfall einen Monat nach der letzten Lohnzahlung. Die meisten Pensionskassen ermöglichen jedoch eine Weiterführung des Vorsorgeschutzes in der Regel während sechs Monaten, manchmal auch während 12 bis 24 Monaten.

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